Vorlage - SGM/2020/353  

Betreff: 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Meinersen vom 22.08.2017
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
28.04.2020 
25. Sitzung des Samtgemeinderates geändert beschlossen     
Anlagen:
Lesefassung Hauptsatzung mit 1. Änderung  
1. Änderung der Hauptsatzung_Neu010420  

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Beschlussvorschlag:

 

1. Die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Meinersen wird in der beigefügten Fassung beschlossen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Veröffentlichungsverfahrens notwendig werdende redaktionelle Änderungen eigenständig vorzunehmen.

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Im Zuge der Corona-Krise kommt es aktuell zu massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Wie lange diese Einschränkungen bestehen werden, ist derzeit nicht absehbar. Diese Beschränkungen des öffentlichen Lebens und/oder eine fortschreitende Ausbreitung der Corona-Pandemie können dazu führen, dass sowohl der Samtgemeinderat als auch der Samtgemeindeausschuss und die Fachausschüsse bis auf weiteres nur noch sehr eingeschränkt tagen können.

 

Bei einem Fortschreiten der Epidemie und ggf. damit verbundenen weiteren Beschränkungen des öffentlichen Lebens kann es insbesondere zu einer Situation kommen, in der die Organe der Samtgemeinde Meinersen nicht mehr jederzeit beschlussfähig sein könnten. Zugleich können auf die Verwaltung der Samtgemeinde Meinersen kurzfristig neue und bisher nicht absehbare Aufgaben und dementsprechende im Haushalt faktisch nicht veranschlagte Ausgaben zukommen, die ein unverzügliches Handeln erfordern, z.B. die Beschaffung von Schutzbekleidung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beschaffung von Mobiliar (Spuckschutzwände usw.) oder die Versorgung und Unterbringung von erkrankten Personen aus Gemeinschaftsunterkünften oder Senioreneinrichtungen.

 

§ 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Samtgemeinde Meinersen regelt, dass über Rechtsgeschäfte nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG der Samtgemeinderat beschließt, wenn der Vermögenswert 25.000,00 EUR übersteigt.

 

§ 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG regelt, dass die Vertretung ausschließlich über die Verfügung des Vermögens der Kommune, insbesondere Schenkungen und Darlehen, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts, ausgenommen Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt, beschließt.

§ 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG betrifft nicht die Verfügungen über die veranschlagten Haushaltsmittel, z. B. zum Erwerb eines Grundstücks oder den Kauf eines Vermögensgegenstands, über die die Vertretung bereits mit dem Erlass der Haushaltssatzung oder mit der Zustimmung zu einer über- oder außerplanmäßigen Aufwendung/Auszahlung dem Grundsatz nach beschlossen hat. Verfügungen im Sinne der o. g. Vorschrift sind danach nur Rechtsschäfte außerhalb des Haushaltsplanes, durch die der Vermögensbestand der Kommune vermindert wird. Außer den im Gesetz genannten gehören dazu insbesondere noch der Verzicht auf eine Geldforderung (Erlass und Niederschlagung, nicht aber Stundung) oder einen sonstigen geldwerten Anspruch und die Veräußerung beweglicher Sachen und Grundstückstauschgeschäfte, sofern ihr Vermögenswert den in der Hauptsatzung bestimmten Wert übersteigt, der für die verschiedenen Verfügungen unterschiedlich festgesetzt werden kann.

 

Um die Handlungs- und Reaktionsfähigkeit der Verwaltung in dieser Ausnahmesituation zu verbessern, soll die Wertgrenze gemäß § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Samtgemeinde Meinersen von 25.000,00 EUR auf 100.000,00 EUR angehoben werden.

 

Die Kompetenzen des Samtgemeindeausschusses und des Samtgemeindebür-germeisters werden somit für die Bewältigung der Corona-Krise angehoben. Zur Konkretisierung erfolgt eine weitere Vorlage über die Richtlinie über die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Samtgemeinde Meinersen.

 

Dem Samtgemeindeausschuss wird über Vergaben bei einer Auftragssumme über 25.000,00 Euro auf der jeweils nächsten Sitzung berichtet.

 

Die erweiterten Befugnisse der Verwaltung gelten zunächst längstens bis zum 31.10.2020. Sollte eine Verlängerung der Frist erforderlich sein, wird dies den Gremien erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Entfällt.

 

 

 

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Anlage/n:

Lesefassung Hauptsatzung der Samtgemeinde Meinersen mit Änderung

1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Samtgemeinde Meinersen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lesefassung Hauptsatzung mit 1. Änderung (148 KB)      
Anlage 2 2 1. Änderung der Hauptsatzung_Neu010420 (24 KB)      
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