Vorlage - MUE/2020/298-03
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird |
| |||
1. | im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag |
| ||
|
|
| ||
1.1 | der ordentlichen Erträge auf | 5.319.600 € | ||
1.2 | der ordentlichen Aufwendungen auf | 6.708.800 € | ||
|
|
| ||
1.3 | der außerordentlichen Erträge auf | 789.600 € | ||
1.4 | der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 € | ||
|
|
| ||
2. | im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag |
| ||
|
|
| ||
2.1 | der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 5.043.200 € | ||
2.2 | der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 6.096.400 € | ||
|
|
| ||
2.3 | der Einzahlungen für Investitionstätigkeit | 1.957.300 € | ||
2.4 | der Auszahlungen für Investitionstätigkeit | 1.368.100 € | ||
|
|
| ||
2.5 | der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 636.800 € | ||
2.6 | der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 677.100 € | ||
|
|
| ||
| festgesetzt. |
| ||
|
|
| ||
| Nachrichtlich: Gesamtbetrag |
| ||
| - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes | 7.637.300 € | ||
| - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes | 8.141.600 € | ||
|
|
| ||
b) | Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
| |||
c) | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 1.510.000 € festgesetzt. |
| ||
|
|
| ||
d) | Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 840.000 € festgesetzt.
| |||
e) | Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
| |||
1. | Grundsteuer |
| ||
1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 490 v. H. | ||
1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 490 v. H. | ||
|
|
| ||
2. | Gewerbesteuer | 390 v. H. | ||
|
|
| ||
f) | Es werden im Ergebnis- und Finanzhaushalt Budgets laut vorgelegter Budgetübersicht gebildet |
| ||
|
|
| ||
g) |
|
| ||
1. | Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 75.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
| |||
2. | Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 275.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
| |||
3. | Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 200.000 € übersteigt. | |||
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Der Ergebnishaushalt der Gemeinde weist in der Veränderungsliste einen Fehlbetrag in Höhe von 599.600 € aus.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
|
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Haushaltssatzung
1. Veränderungsliste
Gesamtergebnis- und Finanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Haushaltssatzung (112 KB) | ||||
2 | 1. Veränderungsliste (205 KB) | ||||
3 | Gesamtergebnis- und Finanzhaushalt (548 KB) |
|