Vorlage - HIL/2020/158-03
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 2.495.100 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 3.218.000 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 490.700 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.372.800 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.908.900 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.569.300 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 408.600 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 65.700 €
festgesetzt
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 3.942.100 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 3.386.200 €
b) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
c) Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 €
festgesetzt.
e) Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 490 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 490 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
f)
1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO
sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann
erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von
400.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Veränderungsliste Hillerse 2021
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veränderungsliste Hillerse 2021 (37 KB) |
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