Vorlage - MEI/2020/331  

Betreff: Änderung der "Richtlinie über die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Gemeinde Meinersen"
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Meinersen Vorberatung
Gemeinderat Meinersen Entscheidung
10.12.2020 
25. Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen geändert beschlossen     

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Beschlussvorschlag:

 

1. Die anliegende Richtlinie über die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Gemeinde Meinersen wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Veröffentlichungsverfahrens notwendig werdende redaktionelle Änderungen eigenständig vorzunehmen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 106 NKomVG i. V. m. § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG hat der Gemeindedirektor die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, mit einer gewissen Regelmäßigkeit in relativ kurzen Zeitabständen wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.

 

Mit der vorgelegten Änderung wird auf die Anmerkungen im Rahmen der überörtlichen Überprüfung der Samtgemeinde durch den Landesrechnungshof – hier: Wirtschaftliches Beschaffungswesen (siehe Anlage Seite 22) eingegangen.

 

Auszug aus der Prüfungsmitteilung:

 

„Beschlussvorbehalt

 

Durch Hauptsatzung der Kommunen oder gesonderte Beschlussfassungen war regelmäßig ein Entscheidungsvorbehalt des Hauptausschusses über die Zuschlagserteilung ab einer bestimmten Wertgrenze bestimmt. Eine Kommune legte eine nachträgliche Information des Hauptausschusses über erteilte Aufträge fest (ab 25.000 € netto). Bei einer anderen Kommune sah eine geänderte Hauptsatzung die unbegrenzte Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten vor; eine Anpassung der Dienstanweisung stand aus.

 

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (§ 18 Abs. 1 VOL/A). Bei Bauleistungen soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das nach bestimmten Kriterien als das wirtschaftlichste erscheint (§ 16d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Die Kriterien sind vorher festzulegen und die Angebote danach zu bewerten.

 

Ich weise darauf hin, dass es keines Beschlusses bedarf. Die Verfahren können ohne Beschlussfassung verkürzt und der Zuschlag kann früher erteilt werden. Ich rege an, dass eine zeitnahe Information des Hauptausschusses nach Zuschlagserteilung ab einer bestimmten Wertgrenze vorgegeben wird, wie es eine Kommune praktizierte.“

 

Die Einwendungen des Landesrechnungshofes bestätigen die rechtliche Auffassung der Verwaltung. Die Vorgaben für die Vergabe von Aufträgen sind gesetzlich definiert, daher ist der „Beschlussvorbehalt“ nicht erforderlich und der Verzicht trägt zur Verfahrensreduzierung bei. Die Informationspflicht an den Hauptausschuss bleibt dabei bestehen.

 

Des Weiteren werden die Wertgrenzen über die Entscheidung von überplanmäßigen sowie außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 117 NKomVG geringfügig angehoben. Seit 2012 erfolgte eine erhöhte Preisentwicklung bedingt durch Kostensteigerungen.

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

 

 

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Anlage/n:

Prüfungsmitteilung - Wirtschaftliches Beschaffungswesen - Seite 22

Entwurf Richtlinie Geschäft der lfd. Verwaltung Meinersen

 

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