Vorlage - MEI/2020/325-03
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Beschlussvorschlag:
a.) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 7.337.800 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 9.465.600 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 1.450.500 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 410.300 Euro
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 6.780.000 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 8.560.200 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 5.207.300 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.873.000 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 266.600 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 11.987.300 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 10.699.800 Euro
b.) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
(Kreditermächtigung) werden auf 0 € festgesetzt.
c.) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0 € festgesetzt.
d.) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000
Euro festgesetzt.
e.) Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 450 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
f.) 1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1
KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 80.000 €
übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht
kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln
zu können.
2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG
sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine
Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen
gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den
Betrag von 400.000 € übersteigt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2021 wird, einschließlich der vorgelegten Veränderungsliste sowie den haushaltswirksamen Änderungen der Sitzung, beschlossen.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Veränderungsliste
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veränderungsliste (60 KB) |
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