Vorlage - MEI/2021/368
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Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des beigefügten Lageplanes werden die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Dieckhorster Straße – Neufassung“ gelegenen selbstständigen Erschließungsanlagen
- Ettenbüttler Weg und
- Planstraße im Bereich der östlichen Erweiterung
gemäß § 130 Abs. 2 Baugesetzbuch als Erschließungseinheit zusammengefasst.
Sachverhalt:
1. Bildung einer Erschließungseinheit
Nach § 130 Abs. 2 Baugesetzbuch kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen insgesamt ermittelt werden, sofern diese für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden.
Die Bildung von sogenannten Erschließungseinheiten hat den Vorteil, dass zum einen keine Eckgrundstücke entstehen und somit eine Doppelbelastung dieser Grundstücke entfällt. Zum anderen errechnet sich für beide Straßen ein einheitlicher Beitragssatz, der zu einer größeren Akzeptanz bei den Gewerbetreibenden führen wird.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Bildung von Erschließungseinheiten nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Im Einzelnen:
a) Zusammenfassung einer Hauptstraße mit Nebenstraßen zur gemeinsamen
Aufwandsermittlung
Ergebnis: Der „Ettenbüttler Weg“ bildet die Hauptanlage, die neue Planstraße stellt sich
als Nebenstraße dar, die zwingend auf die Benutzung der Hauptanlage
angewiesen ist.
b) Alle oder sämtliche zu beteiligenden Anlagen müssen selbständig sein
Ergebnis: Sowohl der „Ettenbüttler Weg“ als auch die neu anzulegende Planstraße mit
einer Länge von rund 160 m bilden eigenständige und selbstständige
Anlagen.
c) Zwischen sämtlichen Straßen muss eine funktionelle Abhängigkeit bestehen, diese ist nur
gegeben bei einem
- Hauptstraßenzug mit Stichstraße
- Hauptstraßenzug mit Ringstraße
Ergebnis: Ein funktionelles Abhängigkeitsverhältnis ist hier gegeben, die Planstraße
kann nur über den Hauptstraßenzug erreicht werden.
d) Als Zulässigkeitsvoraussetzung wurde ein Willkürverbot verankert, nach dem die Anlieger
am Hauptstraßenzug bei einer Zusammenfassung und Bildung einer Erschließungseinheit
nicht höher belastet werden, als bei der Veranlagung einer Einzelanlage. Die Prüfung
setzt eine rechnerische Prognose voraus, die ausschließlich auf die Beitragsbelastung
ausgerichtet ist.
Ergebnis: Nach Erstellung dieser Prognose auf der Grundlage der vorliegenden
Kostenschätzungen des Ingenieurbüros Kepper beträgt der Beitragssatz bei
- der Erschließungseinheit = 4,55 €/qm Beitragsfläche
- einer Einzelveranlagung des Ettenbüttler Weges = 4,66 €/qm Beitragsfläche
Demzufolge ist die Missbilligungsgrenze beachtet und eingehalten.
Die Entscheidung zur Bildung einer Erschließungseinheit setzt einen Ratsbeschluss voraus, der hiermit erwirkt wird.
2. Einseitige Anbaubarkeit einer Erschließungsstraße
Die geplante erstmalige Herstellung des im rechtsverbindlichen Bebauungsplan gelegenen Ettenbütteler Weges unterliegt den Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechtes. Da auf der südlichen Straßenseite nur Außenbereichsflächen angrenzen, handelt es sich um eine einseitig zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage. Im Erschließungsbeitragsrecht sind Außenbereichsgrundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes nicht zu berücksichtigen, d. h. diese können aufgrund der fehlenden baulichen Ausnutzbarkeit nicht mit Erschließungsbeiträgen belastet werden.
Um die vollen Herstellungskosten nur auf die erschlossenen Grundstücke der nördlichen Straßenseite umzulegen, muss die Gemeinde den Umfang der Baumaßahme auf das begrenzen, was für die hinreichende Erschließung der Flächen an der bebaubaren Seite als unerlässlich und damit unentbehrlich erforderlich ist. Geht der Ausbau darüber hinaus, greift der sogenannte Halbteilungsgrundsatz und die Gemeinde kann nur die Hälfte der beitragsfähigen Kosten umlegen und muss den verbleibenden Aufwand so lange vorhalten, bis auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Baugebiet entsteht.
Zur Beurteilung der Frage, welche Straßenbreite für die Erschließung nur bei einer anbaubaren Straßenseite als unerlässlich anzusehen ist, können u. a. die als Richtlinie verfassten Empfehlungen für die Anlagen von Erschließungsstraßen als Anhaltspunkt dienen. Danach wird innerorts bei einem Begegnungsverkehr LKW/PKW eine Fahrbahnbreite von 5,50 m angenommen. Nach der maßgeblichen Kommentierung Driehaus zum Erschließungsbeitragsrecht darf die Gemeinde in einem Industriegebiet in der Regel eine Fahrbahnbreite von 7 m als unerlässlich ansehen.
Der vom Ingenieurbüro Kepper erstellte Ausbauplan für die Straße „Ettenbüttler Weg“ sieht eine Fahrbahnbreite von 6,0 m vor. Diese Straßenbreite ist nach Ansicht der Verwaltung auf jeden Fall geeignet, den vollständigen umlagefähigen Aufwand nur auf die erschlossenen Grundstücke der nördlichen Straßenseite zu verteilen. Dementsprechend findet der Halbteilungsgrundsatz keine Anwendung.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich erst im Rahmen der Grundstücksvergaben an die interessierten Gewerbetreibenden. In diesem Zusammenhang wird der Erschließungsbeitrag im Rahmen der abzuschließenden Grundstückskaufverträge endgültig abgelöst. Grundlage zur Bestimmung der Ablösebeträge bilden derzeit die vorliegenden Kostenschätzungen des beteiligten Ingenieurbüros Kepper aus Gifhorn.
Anlage/n:
Lageplan zur Festlegung der Erschließungseinheit