Vorlage - HIL/2022/057-03
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
- im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf 2.795.100 Euro
der ordentlichen Aufwendungen auf 3.228.000 Euro
der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro
der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.633.300 Euro
der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.925.200 Euro
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 30.000 Euro
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 902.100 Euro
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 872.100 Euro
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 107.000 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 3.535.400 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 3.934.300 Euro
b) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) werden auf 872.100 € festgesetzt.
c) Die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 1.381.000 € festgesetzt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 438.900 € festgesetzt.
e) Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 490 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 490 v.H.
- Gewerbesteuer 380 v.H.
f)
- Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
- Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
- Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 400.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich in Höhe der zusätzlich bereitgestellten Mittel sowie des Zuwendungsbetrages und Verrechnung der anderen Kommunen im Ergebnis- und Finanzhaushalt.
Anlage/n:
Haushaltssatzung
Veränderungsliste
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Haushaltssatzung_Gemeinde_Hillerse_2023_Stand_14122022 (112 KB) | ||||
2 | Veränderungsliste_Hillerse_2023_nach 2-Lesung (25 KB) | ||||
3 | Ergebnishaushalt-Finanzhaushalt_Stand_14122022 (22 KB) |
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