Vorlage - LEI/2022/058-03
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2023
der ordentlichen Erträge auf 6.465.100 €
der ordentlichen Aufwendungen auf 6.365.500 €
der außerordentlichen Erträge auf 1.539.500 €
der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus lfd Verwaltungstätigkeit 5.902.700 €
der Auszahlungen aus lfd Verwaltungstätigkeit 5.918.100 €
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.544.300 €
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 3.845.300 €
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.301.000 €
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 75.800 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 9.748.000 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 9.839.200 €
b)
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) werden 2023 auf 2.301.000 € festgesetzt.
c)
Verpflichtungsermächtigungen sind nicht eingeplant.
d)
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 962.000 € festgesetzt.
e)
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 490 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 490 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
f)
1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 400.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich in Höhe der zusätzlich bereitgestellten Mittel sowie des Zuwendungsbetrages und Verrechnung der anderen Kommunen im Ergebnis- und Finanzhaushalt.
Anlage/n:
Haushaltssatzung
Veränderungsliste
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Haushaltssatzung 2.Lesung-korrigiert (137 KB) | ||||
2 | 2. Veränderungsliste Leiferde HH 2023 (144 KB) | ||||
3 | Ergebnishaushalt (12 KB) | ||||
4 | Finanzhaushalt (15 KB) |
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