Vorlage - MUE/2022/076-03
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 6.172.300 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 6.397.300 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 131.100 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 00 Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 5.833.900 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 5.907.000 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 755.100 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 600.600 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 00 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 69.300 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 6.589.000 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 6.576.900 Euro
b)
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 0 € festgesetzt.
c)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 1.767.300 € festgesetzt.
d)
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 972.000 € festgesetzt.
e)
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 490 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 490 v.H.
2. Gewerbesteuer 390 v.H.
f)
1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 75.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 275.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 200.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Haushaltssatzung
Veränderungsliste
Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Haushaltssatzung (108 KB) | ||||
2 | Veränderungsliste (101 KB) | ||||
3 | Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzhaushalt (23 KB) |
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