Vorlage - SGM/2022/118  

Betreff: Umbildung des Schulausschusses der Samtgemeinde Meinersen
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
20.12.2022 
Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Rechtsgrundlage  

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Samtgemeinderat stellt folgende Umbesetzung im Schulausschuss fest:

    Die bisherigen Vertreter*innen:

Marlon Ramme

Schülervertreter

Jonas Walleit

Stellv. Schülervertreter

Andrea Rutsch

Lehrervertreterin

Melanie Schumacher

Stellv. Lehrervertreterin

Timo Tolksdorf

Elternvertreter

Nadine Thiel

Stellv. Elternvertreterin


werden aus dem Schulausschuss als beratendes Mitglied abberufen.

 

b) Der Samtgemeinderat stellt folgende vorgeschlagene Umbesetzung im Schulausschuss

    fest:

    Als nachfolgende beratende Mitglieder werden berufen:

Paul Masold

Schülervertreter

Hauke Bergmann

Stellv. Schülervertreter

Melanie Schumacher

Lehrervertreterin

Andrea Rutsch

Stellv. Lehrervertreterin

Sara-Dina Bou Ali

Elternvertreterin

Timo Tolksdorf

Stellv. Elternvertreter

 

 


Sachverhalt:

 

Die bisherigen Schüler-, Lehrer- und Elternvertreter sind aus dem Schulausschuss ausgeschieden.

Von den Schulen wurden als Nachfolger Paul Masold (Schülervertreter, Hauke Bergmann (stellv. Schülervertreter), Melanie Schumacher (Lehrervertreterin), Andrea Rutsch (stellv. Lehrervertreterin), Sara-Dina Bou Ali (Elternvertreterin) und Timo Tolksdorf (stellv. Elternvertreter vorgeschlagen.

 

Der Schulausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften i.S. des § 73 NkomVG. § 73 NKomVG bestimmt, dass die §§ 71 und 72 NKomVG auf Ausschüsse der Kommune anzuwenden sind, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht regeln.

 

Gemäß § 110 Abs. 4 NSchG beruft die Vertretung des Schulträgers die Mitglieder nach § 110 Abs. 2 und 3 NSchG auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und der jeweiligen Organisation. Die Vorschläge sind bindend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.

 

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse werden die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Gemeinden durch den Gemeindeschülerrat vorgeschlagen. Im § 6 Abs. 2 der Verordnung ist bestimmt, dass die Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Dauer der halben Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der Schulträger berufen werden.

 

Das Ergebnis der Neubesetzung hat der Samtgemeinderat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG festzustellen.

 

Nach § 110 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) setzen sich die Schulausschüsse aus Mitgliedern der Vertretung und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Dem Schulausschuss müssen mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer und der Erziehungsberechtigten angehören. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

 


Anlage/n:

Rechtsgrundlage

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Rechtsgrundlage (22 KB)      
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