Vorlage - SGM/2023/151  

Betreff: (Großflächige) Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen
hier: Grundsatzbeschluss für zukünftige Änderungen des Flächennutzungsplanes
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:60 - Mi
Beratungsfolge:
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
15.06.2023 
Sitzung des Samtgemeinderates geändert beschlossen     
Bau- und Planungsausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
13.04.2023 
Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Samtgemeinde Meinersen rückverwiesen     
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Anlagen:
Handlungsempfehlungen  
Muster Staedtebaulicher Vertrag Photovoltaik  

Beschlussvorschlag:

 

 

1. Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Ausweisung von sonstigen Sondergebieten r Freiflächen-Photovoltaik wird beschlossen. Maßgeblich ist ein dahingehender Antrag der jeweiligen Mitgliedsgemeinde auf Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

2. Die maximale Flächeninanspruchnahme wird auf 2 % (347,18 ha) des Samtgemeindegebietes festgelegt. Die Verteilung auf die jeweiligen Mitgliedsgemeinden erfolgt analog mithin kann jede Mitgliedsgemeinde bis zu 2% des jeweiligen Gemeindegebiets überplanen:

 

Gemeinde

Fläche in ha

2% der Gemeindefläche in ha

den (Aller)

6.737

134,74

Meinersen

5.395

107,90

Leiferde

2.809

56,18

Hillerse

2.418

48,36

 

17.359

347,18

 

 

3. Um eine geordnete Entwicklung der Freiflächen-Photovoltaik im Außenbereich der Samtgemeinde Meinersen sicherzustellen, sind die in der Sitzung des Kreistages des Landkreises Gifhorn am 21.02.2023 beschlossenen Handlungsempfehlungen und der Mustervertrag (hier: städtebaulicher Vertrag) zu beachten und entsprechend anzuwenden. (siehe Anlage)

 

 


Sachverhalt:

 

 

Angesichts des nahestehenden Ausstiegs aus der Kohle- und Kernenergie steht ganz Deutschland und somit jede einzelne Gemeinde/ Samtgemeinde vor einer großen Herausforderung, möglichst viele Quellen für erneuerbare Energiegewinnung bereitzustellen. Das neue Niedersächsische Klimagesetz besagt, dass Niedersachsen bis 2040 seinen Energiebedarf zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen beziehen soll. Bereits bis 2030 sollen die Gesamt-Emissionen um mindestens 65 % sinken (bezogen auf Gesamtemissionen aus dem Jahr 1990). Neben Windkraftanlagen kann auch Photovoltaik auf Freiflächen einen bedeutenden Beitrag zur Gewinnung von erneuerbaren Energien leisten, da sie eine ausgereifte und schnell umsetzbare Methode der Energieerzeugung darstellt. Die Photovoltaik-Anlagen haben jedoch eine hohe Reflexionswirkung für Menschen und Tiere und können durch ihre Optik wertvolle Landschaftsbilder beeinträchtigen. Darüber hinaus entsteht ein Flächenkonflikt zwischen Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung und Flächen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen. Derzeit befinden sich in Niedersachsen ca. 40 % aller landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum, wobei ca. 60 % der Flächen gepachtet werden. Da die Verpachtung der Flächen an Investoren von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen weitaus höhere Erträge mit sich bringt als die Verpachtung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung, ist zum Schutz der wertvollen Flächen eine gründliche Abwägung vorzunehmen. Daher ist es signifikant, dass die Standortfindung für Freiflächen-Photovoltaik nach strikten Kriterien erfolgt, um die natürlichen Gegebenheiten der Orte der Samtgemeinde Meinersen nicht negativ zu verändern und den Verlust von wertvollen landwirtschaftlichen Flächen zu verhindern. Dies ist unabdingbar für die gesellschaftliche Akzeptanz von Solarparks.

 

Dies vorangestellt erfolgt eine maximale Flächenbegrenzung auf jeweils 2% des Samtgemeindegebiets (Bezug: Flächennutzungsplan) resp. jeweils 2% des Gemeindegebietes der jeweiligen Mitgliedsgemeinde (Bezug: Bebauungspläne).

 

Anders als bei Windenergieanlagen handelt es sich bei Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen in den meisten Fällen um keine baurechtlich privilegierten Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Ausnahmen stellen lediglich Vorhaben auf Flächen dar, die maximal 200 m von Autobahnen oder Schienenwegen mit zwei Hauptgleisen entfernt sind (Bezug: § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) BauGB). Die Flächenausweisung für nicht privilegierte Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen liegt daher in der Zuständigkeit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde im Rahmen der Ausübung der sog. „gemeindlichen Planungshoheit“, da für diese Vorhaben die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans notwendig ist. Hierfür ist wiederum die Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde notwendig, welcher die Flächen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen als „Sonderbaufläche PV-Freiflächenanlagen“ darstellt. Dahingehend bestimmt § 8 Abs. 2 BauGB, dass „Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind“. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ermöglicht eine langfristige Standortsicherung für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen.

 

Die Steuerung durch Bebauungspläne und durch die Festsetzung als „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik“ ermöglicht weitere Festsetzungen wie die Höhe der Anlagen, die Eingrünung, Lage, Ausrichtung, Gliederung, Gestalt o. a. Aspekte. Um den Prozess der geordneten Aufstellung der Bebauungspläne zu vereinfachen, wurden in der Sitzung des Kreistages des Landkreises Gifhorn am 21.02.2023 Handlungsempfehlungen und ein Mustervertrag  (Beschlussvorlage: VO-Nr. 0396/XX.WP) entwickelt:

 

LINK

 

Diese Unterlagen sollen als Grundlage für die jeweilige Bauleitplanung dienen. Anhand dessen können Ausschlussflächen auf dem gesamten (Samt)Gemeindegebiet identifiziert werden. Die noch in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zu beschließenden Bedingungen („Kriterienkatalog“) sollen es sowohl der jeweiligen Mitgliedsgemeinde als auch Investoren erleichtern, geeignete Flächen zu ermitteln. Investoren können die Kommune jedoch nicht verpflichten, eine Planung vorzunehmen.

 

 

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Grundsätzlich werden sämtliche Kosten durch den Vorhabenträger übernommen.

 

 


Anlage/n:

 

 

Handlungsempfehlungen

Muster Städtebaulicher Vertrag

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Handlungsempfehlungen (528 KB)      
Anlage 2 2 Muster Staedtebaulicher Vertrag Photovoltaik (398 KB)      
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