Vorlage - SGM/2023/159  

Betreff: Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes zur Überörtlichen Kommunalprüfung Schulstrukturen gemäß §§ 1 bis 4 NKPG
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Schulausschuss der Samtgemeinde Meinersen Anhörung
27.04.2023 
Sitzung des Schulausschusses der Samtgemeinde Meinersen zur Kenntnis genommen     
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Anhörung
Samtgemeinderat Meinersen Anhörung
15.06.2023 
Sitzung des Samtgemeinderates zur Kenntnis genommen     
Anlagen:
Prüfungsmitteilung Schulstrukturen  
Anlage II Berechnung nach § 118 NSchG im LK Gifhorn  

Sachverhalt:

 

Die überörtliche Kommunalprüfung des Landesrechnungshofes (LRH) prüfte in der Zeit vom 01.08.2021 bis 30.06.2022 sechs Landkreise, zwei Städte, drei Gemeinden und vier Samtgemeinden mit insgesamt 83 in die Prüfung einbezogenen Schulen.

Aufgrund der großen Zahl der zeitgleich zulässigen Schulformen befasste sich der LRH mit der Entwicklung von Schulformen und Schülerzahlen ab dem Schuljahr 2010/2011 und den verschiedenen Konstellationen der Schulträgerschaft. Bei übertragener Schulträgerschaft wurde der Ressourceneinsatz der Jahre 2019 und 2020 sowie die Investitionen der Jahre 2016 bis 2021 betrachtet. Ebenso wurde die Finanzierung der übertragenen Schulträgerschaft für die Jahre 2019 und 2020 überprüft.

Kein Gegenstand der Prüfung waren die Grund- und Förderschulen sowie die berufsbildenden Schulen der Kommunen.

 

Die Samtgemeinde Meinersen wurde in dieser Prüfung auch im Rahmen der übertragenen Schulträgerschaft überprüft. Insbesondere die Zuweisungen nach § 118 NSchG, welche der Landkreis Gifhorn der Samtgemeinde Meinersen zu gewähren hat, standen hier zur Prüfung an.

 

Zusammenfassend kann berichtet werden, dass der Landkreis Gifhorn nach Auffassung des LRH in den vergangenen Jahren zu geringe Zuweisungen gezahlt habe. In 2019 hatte der Landkreis Gifhorn Zuweisungen in Höhe von 65 % der tatsächlichen Kosten gezahlt. Die bis in das Jahr 2019 hinein geltende Vereinbarung über die Zuweisungen nach § 118 NSchG wurde jedoch zum Jahr 2020 hin bereits ersetzt, sodass die Zuweisung nun mit 80 % der tatsächlichen Kosten ab dem Jahr 2020 deutlich höher ausfällt.

 

Konkret bemängelt wurde seitens des LRH, dass in der Vereinbarung über die Zuweisungen nach § 118 NSchG ein Abzug für nicht benutzte Unterrichtsräume vorgesehen war.

Ein weiterer bemängelter Punkt war die Zuordnung der Kosten aus dem Küchenbereich der Mensen über die Anzahl der ausgegebenen Essen bei einer Nutzung eben dieser Mensen durch Dritte wie z.B. Grundschulen, Krippen oder Kindertagesstätten. Dies entspricht nicht der Verordnung „Mindestbeteiligung“, wonach sich der zuweisungsfähige Anteil bei der Nutzung der Schulanlagen durch mehrere Schulen nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aller beteiligten Schulen richtet.

 

Nach Auffassung des LRH waren die beiden bemängelten Punkte rechtswidrig, führen jedoch insgesamt nicht zu einer Nichtigkeit (§ 59 VwVfG) der Zuweisungen gem. § 118 NSchG.

 

Der LRH forderte den Landkreis Gifhorn und die kreisangehörigen Kommunen auf, die betreffenden Regelungen der Vereinbarung über die Zuweisungen nach § 118 NSchG anzupassen. Dieser Aufforderung ist der Landkreis Gifhorn mit einem ersten Nachtragsentwurf zur Vereinbarung über die Zuweisungen gem. § 118 NSchG im November 2022 bereits nachgekommen. Nach Prüfung der Rechtslage hat sich die Samtgemeinde Meinersen am 05.01.2023 mit der Ausfertigung eines entsprechenden Nachtrags einverstanden erklärt.

 

Nach § 5 Abs. 1 und 2 NKPG ist die Prüfungsmitteilung der Vertretung der Kommune unverzüglich bekanntzugeben und nach der Bekanntgabe durch die geprüfte Stelle an sieben Werktagen öffentlich auszulegen.

Die Bekanntgabe erfolgt in der Beratungsfolge Schulausschuss Samtgemeindeausschuss Samtgemeinderat. Die Auslegung der Prüfungsmitteilung wird planmäßig für 7 Werktage nach der Samtgemeinderatssitzung am 15.06.2023 erfolgen.

 

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten:

JA

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die angestrebten Änderungen in der Vereinbarung ist zu erwarten, dass der entfallende Abzug für allgemeine Unterrichtsräume, die nicht genutzt werden, eine leichte Steigerung der anerkannten tatsächlichen Kosten zur Folge hat.

 

Die Veränderung des zuweisungsfähigen Anteils der tatsächlichen Kosten im Bereich der Nutzung der Mensa durch mehrere Schulen und Kindertagesstätten/Krippen anhand der Schülerzahlen bzw. tatsächlichen Kindergartenplätze anstelle (wie bisher) anhand der ausgegebenen Essen verursacht ein Absinken des zuweisungsfähigen Anteils von 14 % auf rund 6 %. Die Verordnung „Mindestbeteiligung“ ist im Wortlaut aber unmissverständlich, sodass hier seitens der Vertragsparteien LK Gifhorn / SG Meinersen kein Spielraum besteht. Dieser „Einbruch“ an den tatsächlich anerkannten Kosten dürfte durch die Erhöhung der Zuweisung gem. § 118 NSchG von 65 auf 80 % insgesamt aufgefangen werden.

 

 


Anlage/n:

 

Prüfungsmitteilung Schulstrukturen

Anlage II nach § 118 NSchG im LK Gifhorn

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Prüfungsmitteilung Schulstrukturen (763 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Berechnung nach § 118 NSchG im LK Gifhorn (940 KB)      
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