Vorlage - MEI/2023/143
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Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht zusteht.
Voraussetzung für eine Vorkaufsrechtssatzung gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist, dass eine städtebauliche Maßnahme gesichert werden soll. Gebietsbezogene, rechtlich ausgeformte Instrumente des BauGB sind unzweifelhaft städtebaulichen Maßnahmen in diesem Sinn.
Damit kann die Gemeinde auch in Bebauungsplanaufstellungsverfahren über die in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 BauGB bezeichneten Nutzungszwecke hinaus ein Vorkaufsrecht begründen. Mit dem Aufstellungsbeschluss (MEI/2021/374) für den Bebauungsplan „Hinter dem Schmiedekamp“ wurde diese Vorgabe erfüllt, d.h. die Gemeinde macht eine konkrete Planungsabsicht deutlich.
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung unterliegen bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen dem Vorkaufsrecht.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage/n:
Vorkaufsrechtssatzung mit räumlichen Geltungsbereich
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Vorkaufsrechtssatzung mit räumlichen Geltungsbereich (2213 KB) |