Vorlage - LEI/2023/116-03
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Beschlussvorschlag:
a)
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 wird
- im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2024 2025
der ordentlichen Erträge auf 5.906.000 € 6.094.900 €
der ordentlichen Aufwendungen auf 6.791.800 € 6.655.400 €
der außerordentlichen Erträge auf 1.201.000 € 1.201.000 €
der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 € 0 €
- im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus lfd Verwaltungstätigkeit 5.648.800 € 5.909.200 €
der Auszahlungen aus lfd Verwaltungstätigkeit 6.355.500 € 6.252.800 €
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.210.600 € 1.205.600 €
der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 1.534.400 € 1.292.500 €
der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 323.800 € 86.900 €
der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 147.800 € 142.800 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 7.183.200 € 7.201.700 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 8.037.700 € 7.688.100 €
b)
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) werden 2024 auf 323.800 € und 2025 auf 86.900 € festgesetzt.
c)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 935.000 € festgesetzt.
d)
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2024 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 941.500 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 984.900 € festgesetzt.
e)
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 490 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 490 v.H.
- Gewerbesteuer 380 v.H.
f)
- Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
- Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
- Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 400.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
- Haushaltsplan Finanzhaushalt
- Haushaltsplan Ergebnishaushalt
- 1. Veränderungsliste zum Haushalt 2024/2025
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Finanzhaushalt (16 KB) | ||||
2 | Ergebnishaushalt (11 KB) | ||||
3 | Veraenderungsliste_Leiferde_HH_2024_2025 (139 KB) |
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