Vorlage - MUE/2023/122-03
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Beschlussvorschlag:
a)
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
2024 2025
- im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf 6.022.000 Euro 6.339.400 Euro
der ordentlichen Aufwendungen auf 6.845.200 Euro 7.177.100 Euro
der außerordentlichen Erträge auf 172.500 Euro 44.300 Euro
der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 5.656.000 Euro 5.898.500 Euro
2.2 der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 6.300.600 Euro 6.545.800 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.143.400 Euro 1.525.600 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.876.500 Euro 2.042.500 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.733.100 Euro 516.900 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 70.100 Euro 111.600 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 8.532.500 Euro 7.941.000 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 9.247.200 Euro 8.699.900 Euro
b)
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 1.733.100 € und für das Haushaltsjahr 2025 auf 516.900 € festgesetzt.
c)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 4.292.900 € festgesetzt.
d)
Der Höchstbetrag, bis zu dem in den Haushaltsjahren 2024 und 2025
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 942.000 € für 2024 und auf 983.000 € für 2025 festgesetzt.
e)
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 490 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 490 v.H.
- Gewerbesteuer 390 v.H.
f)
- Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 75.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.
- Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 275.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.
- Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 200.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Sie anliegende Veränderungsliste
Anlage/n:
- Haushaltssatzung Gemeinde Müden (Aller)
- Gesamtplan Haushalt 2024/2025 Gemeinde Müden (Aller)
- Veränderungsliste für 2. Lesung
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