Tagesordnung - 16. Sitzung des Haushaltsausschusses der Gemeinde Hillerse  

Bezeichnung: 16. Sitzung des Haushaltsausschusses der Gemeinde Hillerse
Gremium: Haushaltsausschuss der Gemeinde Hillerse
Datum: Di, 01.12.2020 Status: öffentlich
Zeit: 18:30 - 20:15 Anlass: Sitzung
Raum: Haus der Vereine Hillerse
Ort: Haus der Vereine, Rolfsbütteler Straße 2, 38543 Hillerse

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1     Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der anwesenden Ratsmitglieder      
Ö 2     Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie der Tagesordnung      
Ö 3     Genehmigung des Protokolls der 15. Sitzung vom 27.10.2020  
02HhA/2020/032  
Ö 4     Einwohnerfragestunde zu den Tagesordnungspunkten      
Ö 5     Erstellung einer Machbarkeitsstudie "Oker-Überquerung am Brink" hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2020  
Enthält Anlagen
HIL/2020/170  
Ö 6     Umfeldsanierung der Bushaltestelle "Rathaus" hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2020  
Enthält Anlagen
HIL/2020/171  
Ö 7     Steigerung der Verkehrssicherheit durch zusätzlichen Verkehrsspiegel hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2020  
Enthält Anlagen
HIL/2020/172  
Ö 8     Ausbau/Lückenschluss Fußweg entlang der Dalldorfer Straße hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 17.09.2020  
Enthält Anlagen
HIL/2020/173  
Ö 9     Antrag der CDU-Fraktion im Gemeinderat Hillerse hier: Planung einer Elektroladestation für PKW's und Fahrräder in Hillerse, auf der Parkfläche "Im Sande" Hauptstrasse  
Enthält Anlagen
HIL/2020/176  
Ö 10     Antrag der CDU-Fraktion im Gemeinderat Hillerse hier: Querungshilfe an der Dalldorfer Str./ Ecke Hirtenwiese  
Enthält Anlagen
HIL/2020/177  
Ö 11     Unterjähriges Berichtswesen - Entwicklung des Haushaltsjahres 2020  
Enthält Anlagen
HIL/2020/178  
Ö 12     Umsatzsteuer - Optionsverlängerung zur Nichtanwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2022  
Enthält Anlagen
HIL/2020/174  
Ö 13     Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021  
Enthält Anlagen
HIL/2020/158-03  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird 

    

1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 

    

1.1 der ordentlichen Erträge auf       2.495.100 €

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf      3.218.000 €

    

1.3 der außerordentlichen Erträge auf         490.700 €

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf       0 €

    

2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

    

2.1  der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit    2.372.800 €

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit    2.908.900 €

    

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit     1.569.300 €

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit        408.600 €

    

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit                      0 €

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit           65.700 €

    

  festgesetzt  

 

 Nachrichtlich: Gesamtbetrag 

  - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes       3.942.100 €

  - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes       3.386.200 €

    

b) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

    

c) Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 

 

d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen

Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 €

festgesetzt.

 

e) Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt

 festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

1.1  r die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)  490 v.H.

1.2  r die Grundstücke (Grundsteuer B)       490 v.H.

 

2. Gewerbesteuer         380 v.H.

 

f)  

1.  Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO

sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu können.

 

2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind dann

erheblich, wenn sie den Betrag von 125.000 € übersteigen und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen gegeben ist.

 

3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von

 400.000 € übersteigt.

 

 

Ö 14     Beantwortung von Anfragen und Anregungen      
Ö 15     Schließung der Sitzung      
               

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