Vorlage - SGM/2012/127-01  

Betreff: 1. Änderungssatzung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Meinersen
Status:öffentlich  
Aktenzeichen:30 - HaBezüglich:
SGM/2012/127
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Meinersen Vorberatung
Samtgemeinderat Meinersen Entscheidung
26.06.2013 
9. Sitzung des Samtgemeinderates ungeändert beschlossen     
Anlagen:
SGM_1_Änderung_Aufwandsentschädigung  
Rundschreiben NSGB Nr_193_2012  

Beschlussvorschlag:

 

Die 1. Änderungssatzung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Meinersen wird in der beiliegenden Form beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Samtgemeinderat hat am 19.12.2012 den Beschluss gefasst, grundsätzlich die Gremiumsarbeit papierlos abzuwickeln.

 

Zurzeit ist geplant, bis zum 15.05.2013 jedes Ratsmitglied mit einem iPad4 auszustatten und die sitzungsrelevanten Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

 

Zu § 1

Mit Beschluss vom 19.12.2012 hat der Samtgemeinderat weiterhin beschlossen, dass Samtgemeinderatsmitglieder für eine Übergangszeit von 1 Jahr (Echtbetrieb voraussichtlich ab 01.05.2013) weiterhin die Entschädigung für die Nutzung des Ratsinformationssystems ALLRIS® von monatlich 15,00 EUR erhalten.

Zur Vereinfachung bei der Abrechnung der Aufwandsentschädigung wird diese Summe (180,00 EUR) mit einer Einmalzahlung zum 1. Mai 2014 abgegolten.

 

Zu § 2

Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen (Bürgervertreter), die nicht mit einem Tablet ausgestattet werden, erhalten eine Erhöhung des Sitzungsgeldes von 5,00 EUR auf 25,00 EUR pro Sitzung, da diese ihre Sitzungsunterlagen ausdrucken müssen.

 

Zu § 3

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 05.07.2012 festgestellt, dass die Finanzierung der Geschäftsführung von Ratsfraktionen, deren Höhe sich nur nach der jeweiligen Anzahl der Fraktionsmitglieder richtet, kleinere Fraktionen diskriminiert und damit mit Art. 3 Abs. 1 des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (GG) nicht vereinbar ist. Im Rahmen eines gleichen Beurteilungsverfahrens ist davon auszugehen, dass bei jeder Fraktion ein Teil des Geschäftsaufwandes unabhängig von der Mitgliederzahl gleich ist.

Demzufolge muss allen Fraktionen unabhängig von der Größe ein gleichhoher Sockelbetrag zustehen. Der Rest des zur Verfügung stehenden Budgets für die Fraktionen kann anschließend entsprechend der Mitglieder zugeordnet werden. Nach den Feststellungen des Gerichtes ist eine solche Verfahrensweise verfassungskonform und mit Art. 3 GG vereinbar. Hinsichtlich der Höhe hat das Gericht keine Aussagen gemacht.

 

Aufgrund dieser Rechtsprechung war die in der Aufwandsentschädigung enthaltene Fraktionspauschale nach Anzahl der Fraktions-/Gruppenmitgliedern anzupassen.

 

Nach der jetzigen Regelung stehen für die Fraktionsarbeit 4.080,00 EUR zur Verfügung, die mit 120,00 je Fraktionsmitglied auf die Fraktionen verteilt werden. Danach erhält die

 

CDU-Fraktion mit 18 Mitgliedern              2.160,00 EUR

SPD-Fraktion mit 12 Mitgliedern              1.440,00 EUR

GRÜNE-Fraktion mit 4 Mitgliedern              480,00 EUR

 

Als Grundlage für die Neuanpassung wurde ein gleicher Sockelbetrag für alle Fraktionen in Höhe von 400,00 EUR unabhängig von der Mitgliederzahl zugrunde gelegt. Für jedes Fraktionsmitglied wird zusätzlich eine Pauschale von 90,00 EUR gezahlt.

 

In seiner Gesamtheit ergibt dies folgende Fraktionspauschalen:

 

CDU mit 18 Fraktionsmitgliedern              2020,00 EUR

SPD mit 12 Fraktionsmitgliedern              1480,00 EUR

GRÜNE mit 4 Fraktionsmitgliedern                760,00 EUR

 

Diese Neuberechnung führt dazu, dass insbesondere der Satz der kleinsten Fraktion ansteigt.

 

Bei dieser Berechnungsart werden die für die Fraktionsarbeit zur Verfügung stehenden Mittel geringfügig von 4.080,00 EUR um 180,00 EUR auf 4.260,00 EUR jährlich erhöht. Verwaltungsseitig sind dadurch die Vorgaben des höchstrichterlichen Urteiles rechtskonform umgesetzt.

 

Zu § 4

Die Bezeichnung des Samtgemeindebrandmeisterswird gemäß der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Meinersen vom 09. Dezember 2008 redaktionell geändert.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine; nach Ablauf der Jahresfrist entfällt die zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15,00 EUR monatlich gem. § 2 Abs. 5 der alten Satzungsfassung. Dadurch ergeben sich Einsparungen im Ergebnishaushalt mit Kompensation der geringfügigen Erhöhung der Fraktionspauschale.

 

 


Anlage/n:

Entwurf der 1. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung

Rechtsgrundlage zu § 3 der 1. Änderungssatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SGM_1_Änderung_Aufwandsentschädigung (21 KB)      
Anlage 2 2 Rundschreiben NSGB Nr_193_2012 (456 KB)      
Stammbaum:
SGM/2012/127   Neufassung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Meinersen   Fachbereich 30 - Ordnung   Beschlussvorlage
SGM/2012/127-01   1. Änderungssatzung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Meinersen   Fachbereich 30 - Ordnung   Beschlussvorlage
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