Vorlage - MEI/2015/295
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Beschlussvorschlag:
Ein Beschlussvorschlag wird nach der Beratung im Fachausschuss formuliert.
Sachverhalt:
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 07. August 2013 schreibt in § 8 (3) Satz 3 Folgendes vor:
„Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.“
Bauliche Notwendigkeiten
Die Haltepunkte sind erhöht mit sogenannten „Kasseler Bordanlagen“ (ermöglichen einen niveaugleichen Ein-und Ausstieg aus dem Bus) auszustatten und für die Sehbehinderten sind taktile Bodenindikatoren – sogenannte Blindenleitplatten - zu verlegen. (Anlage 1)
Da die Nahverkehrsbetriebe zunehmend Gelenkbusse einsetzen, beträgt die Aufstelllänge 18 m (Kasseler Bordanlage) plus jeweils 2 m Übergangsbereiche (vorne und hinten), um an die vorhandenen Gegebenheiten anzuschließen. Von diesen Regelmaßen ist – soweit es die örtlichen Verhältnisse auch zulassen - nicht abzuweichen und die Anlagen sind entsprechend zu errichten. Abweichungen an einzelnen Haltepunkten werden nachfolgend erwähnt.
Vorgenannte Vorgaben haben noch einen sicherheitsrelevanten Aspekt und technisch bedingten Hintergrund. Die Türen der Busse – mit Ausnahme der vorderen Eingangstür - sind nicht einzeln ansteuerbar. Das heißt, sobald ein Fahrgast das Öffnen der Tür beim Fahrer durch Tastendruck anfordert und dieser die Freigabe erteilt, öffnen alle hinteren Türen gleichzeitig. Sollte nunmehr eine verkürzte bauliche Anlage vorhanden sein und dieses erkennt ein ortsunkundiger Fahrgast nicht rechtzeitig, so würde ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei einem hinteren Ausstieg, insbesondere bei gehbehinderten Fahrgästen, bestehen.
Soweit örtlich bedingt die Herstellung einer Busaufstellfläche in der vorgenannten Länge nicht möglich ist, müssen behinderte Fahrgäste auch zum Ausstieg ausschließlich die vordere Tür benutzen. Das sollte die absolute Ausnahme sein, eventuell sollte oder muss ein neuer Standort für die Bushaltestelle gefunden werden.
Grundsätzlich werden zunehmend Haltebuchten zu Haltstellenkaps umgebaut, weil es durch die Fahrtrichtungsänderung bei Einfahrt in eine Haltebucht für die Fahrgäste weniger komfortabel und sicherer ist. (Das Haltestellenkap ist eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel, deren Rand bis an den durchgehenden Fahrstreifen des Straßenverkehrs vorgezogen ist.) Außerdem sind die Standzeiten/Haltezeiten der Busse so gering, dass auch keine nennenswerte verkehrliche Beeinträchtigung eintritt. Eine Ausnahme bilden Bundes- und Landesstraßen: Hier bleiben aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens die Haltebuchten bestehen.
An einigen Bushaltestellen sind bereits Buswartehäuschen vorhanden, entweder aus Fertigteilen oder es handelt sich um Holz- bzw. Fachwerkhäuschen. Bei einigen Haltestellen ist vorgesehen das alte Buswartehäuschen gegen ein neues auszutauschen, an einigen Haltestellen, wo noch kein Häuschen steht, ist vorgesehen, ein Wartehäuschen aufzustellen. Je nach Fahrgästen gibt es 2 Größen: Länge 4,46 m und Breite 1,43 m oder 0,71 m oder Länge 3,03 m und Breite 0,71 m; die Häuschen habe eine Höhe von 2,34 m. Die größere Wartehalle würde ca. 8.200,00 € und die kleinere 7.200,00 € kosten. Die reine Herstellung der Befestigung der Bushaltestelle (22,0 x 1,5 m²) einschließlich des taktilen Leitsystems würde ca. 15.000,00 € kosten. Das Zurückbauen der Bushaltestellen und Umwandlung in eine Kaphaltestelle würde ca. 4.500,00 € kosten.
Möglichkeiten der Förderung
Die Landesnahverkehrsgesellschaft Hannover fördert die bauliche Umgestaltung von vorhandenen Bushaltestellen. Es können sogenannte Sammelanträge für Grunderneuerungen gestellt werden, bei welchen höchstens acht Einzelmaßnahmen in einen Antrag zusammengefasst werden können. Dabei darf jede Haltestelle eine Kostenobergrenze von 35.000,00 € nicht überschreiten. Die Fördersumme beträgt derzeit 75 % der Bauausgaben incl. max. 10 % für externe Planungsleistungen. Anträge, welche eine Zuwendungssumme von weniger als 25.000,00 € erreichen, werden nicht entgegen genommen (Bagatellgrenze).
Für den Realisierungszeitraum 2017-2021 sind Förderanträge für die Haltestellen jeweils bis zum 31.05. eines jeden Jahres zu stellen. Der Antrag für die Umsetzung im Jahr 2017 muss bis zum 31.05.2016 eingereicht werden.
Da nunmehr die gesetzliche Grundlage besteht, ist fest davon auszugehen, dass andere Gebietseinheiten gleichfalls Förderanträge stellen werden. Inwieweit der Zuwendungsgeber zukünftig auch alle eingehenden Anträge mit einer Förderzusage beantworten wird, bleibt abzuwarten!
Die Neueinrichtung zusätzlicher Haltestellen wird gleichfalls von der LNVG gefördert, erfordert aber ein gesondertes Antragsverfahren und ist in den vorgenannten Sammelanträgen nicht mit zu erfassen.
Der Vorlage sind als „Anlage 2“ Übersichtslagepläne beigefügt, aus denen der derzeitige Standort zu erkennen ist. Die „Anlage 3“ beinhaltet eine tabellarische Übersicht mit allen Bushaltepunkten sowie Hinweisen zur Barrierefreiheit und vorhandener Wartehalle. Hier hat bereits eine Abstimmung mit den Nahverkehrsbetrieben – VLG und Firma Bischof Reisen - stattgefunden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Bei einer Realisierung der Maßnahmen entstehen Auszahlungen in Höhe 687.800,00 €, welche in den Finanzhaushalten der Jahre 2017 bis 2021 unter der Kostenstelle 5410000 zu veranschlagen sind.
Es sind Einzahlungen aus ÖPNV Fördermitteln in Höhe von 515.850,00 € zu erwarten.
Bei einer Nutzungszeit von 25 Jahren sind über diesen Zeitraum Aufwendungen für die Abschreibung im Ergebnishaushalt in Höhe von jährlich 27.500,00 € (687.800,00 €/25 Jahre) darzustellen. Gleichzeitig sind Erträge aus der Auflösung eines Sonderpostens (Zuschüsse) in Höhe von jährlich 20.600,00 € zu erwarten.
Anlage/n:
Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der CDU-Fraktion
Musterhaltestelle
Tabellarische Übesricht der Bushaltestellen
Lagepläne mit Kennzeichnung der Haltestellen
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