Vorlage - MEI/2011/009
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Beschlussvorschlag:
Das Amt des stellvertretenden Gemeindedirektors der Gemeinde Meinersen wird übertragen an
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Sachverhalt:
Der Rat beschließt, wer den Gemeindedirektor vertritt. Der Vertreter führt die Bezeichnung „stellvertretender Gemeindedirektor“ und ist ebenfalls in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Rechtsgrundlage
§ 106 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: NEIN
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß Entschädigungssatzung vom 18.10.2001 erhält der Vertreter des nebenamtlichen Gemeindedirektors eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 EUR.
Anlage/n:
Rechtsgrundlage
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