Vorlage - SGM/2021/019-06
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan und für das Haushaltsjahr 2022 wird
- im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf 23.887.800 Euro
der ordentlichen Aufwendungen auf 26.355.500 Euro
der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro
der außerordentlichen Aufwendungen auf 5.000 Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 22.864.900 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 23.511.300 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.300.500 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 4.672.100 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 3.371.600 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.211.700 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 27.577.300 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 29.435.400 Euro
b)
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 3.371.600 € festgesetzt.
c)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 3.693.500 € festgesetzt.
d)
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 € festgesetzt.
e)
Es wird eine Samtgemeindeumlage in Höhe von 11.469.400 € erhoben. Davon wird gemäß § 13 der Hauptsatzung die Hälfte nach der Einwohnerzahl erhoben. Für die andere Hälfte wird folgender Umlagesatz festgesetzt:
35,30 v. H. nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage.
f)
1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1
KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 100.000 €
übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in
Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste
Lösung ermitteln zu können.
2. Auszahlungs oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2
NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 1.000.000 € übersteigen
und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-
auszahlungen gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er
den Betrag von 2.000.000 € übersteigt.
g) Das Investitionsprogramm wird wie im Haushaltsplan dargestellt beschlossen
Meinersen, 10.02.2022 ............................................
Karin Single
Samtgemeindebürgermeisterin
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | JA |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Veränderungsliste
Gesamtergebnishaushalt
Gesamtfinanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veränderungsliste (165 KB) | ||||
2 | Gesamtergebnishaushalt (10 KB) | ||||
3 | Gesamtfinanzhaushalt (13 KB) |