Vorlage - MEI/2020/289-02  

Betreff: Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windpark-Seershausen" im Gemeindeteil Seershausen
Status:öffentlich  
Aktenzeichen:60 - MiBezüglich:
MEI/2020/289
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Meinersen Vorberatung
Gemeinderat Meinersen Entscheidung
04.05.2023 
Sitzung des Rates der Gemeinde Meinersen ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Satzung der Gemeinde Meinersen über die 2. Veränderungssperre  
Windpark-Seershausen_Gebietsabgrenzung_Veraendsperre  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Meinersen beschließt aufgrund von § 17 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windpark-Seershausen“.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Gemeinde Meinersen hat am 16.06.2020 die Veränderungssperre für den Bebauungsplan "Windpark-Seershausen" beschlossen, mit dem die Steuerung der Windenergie in Abhängigkeit vom Ergebnis des Rechtsstreites gegen die 1. Änderung des regionalen Raumordnungsprogrammes als Vorranggebiet für Windenergie "GF Meinersen-Seershausen 01" geregelt werden soll. Die Veränderungssperre ist am 30.06.2020 wirksam geworden.

 

Am 15.06.2022 hat der Rat der Gemeinde Meinersen die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr beschlossen, die am 30.06.2022 wirksam geworden ist.

 

Am 14.12.2022 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht der Klage der Gemeinde Seershausen und der Samtgemeinde Meinersen stattgegeben und die erste Änderung des regionalen Raumordnungsprogrammes insgesamt für unwirksam erklärt. Über die hiergegen vom Regionalverband Braunschweig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

 

Infolgedessen liegt das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes zwischenzeitlich zwar vor, ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

 

Abhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Nichtzulassungsbeschwerde sind die Auswirkungen auf den Steuerungsumfang und/oder-Inhalt der vorliegenden Bauleitplanung zu beurteilen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende mögliche Szenarien.

 

1. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Regionalverbandes zurückweist und das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg bestätigt, ist die erste Änderung des regionalen Raumordnungsprogrammes insgesamt unwirksam. Dann hat der Regionalverband die rechtliche Möglichkeit einer rückwirkenden Heilung mit gegebenenfalls erforderlichen erneuten Beteiligungsverfahren. Dann könnte eine Veränderungssperre auf Grundlage des Raumordnungsrechtes eingreifen, aufgrund derer eine bauleitplanerische Steuerung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich wäre.

 

2. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Regionalverbandes zurückweist und das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg bestätigt, der Regionalverband jedoch keine rückwirkende Heilung seines bisherigen Raumordnungsprogrammes durchführt, besteht keine raumordnungsrechtliche Steuerung der Windenergie. Dann kann die Gemeinde Meinersen im Rahmen ihrer eigenen Bauplanungshoheit entscheiden, ob sie im Gebiet generell Windenergieanlagen ausschließt, oder aber eine begrenzte Zahl von Anlagen an bestimmten städtebaulich verträglichen Standorten zulässt.

 

3. Wenn das Bundesverwaltungsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde des Regionalverbandes stattgibt und die Revision zulässt, schließt sich das eigentliche Revisionsverfahren an. Dann besteht die theoretische Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes aufhebt und die erste Änderung des regionalen Raumordnungsprogrammes rechtskräftig wirksam ist. Dann verbleibt der Gemeinde ausschließlich die Möglichkeit zur Feinsteuerung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes.

 

Aufgrund der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde des Regionalverbandes stehen daher die raumordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Bauleitplanung der Gemeinde nach wie vor nicht fest. Dies rechtfertigt die erneute Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr gemäß § 17 Abs. 2 BauGB. Die strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes an die zweite Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB, dass es sich um Besonderheiten des Planverfahrens handelt, die nicht von der Gemeinde zu vertreten sind (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2015 -1 LB 131/14), sind vorliegend erfüllt. Denn der Inhalt und der Zeitpunkt der Entscheidung sowohl des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes als auch des Bundesverwaltungsgerichtes, von denen die raumordnungsrechtlichen zwingenden Vorgaben der eigenen Bauleitplanung der Gemeinde abhängen, sind nicht von dieser zu vertreten.

 

 

Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet:

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

NEIN

Beteiligung des Seniorenbeirates:

NEIN

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 

 

 


Anlage/n:

 

 

Satzung 2. Verlängerung der Veränderungssperre

Geltungsbereich

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung der Gemeinde Meinersen über die 2. Veränderungssperre (166 KB)      
Anlage 2 2 Windpark-Seershausen_Gebietsabgrenzung_Veraendsperre (280 KB)      
Stammbaum:
MEI/2020/289   Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windpark-Seershausen" im Gemeindeteil Seershausen   Fachbereich 60 - Planen & Bauen   Beschlussvorlage
MEI/2020/289-01   Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windpark-Seershausen" im Gemeindeteil Seershausen   Fachbereich 60 - Planen & Bauen   Beschlussvorlage
MEI/2020/289-02   Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windpark-Seershausen" im Gemeindeteil Seershausen   Fachbereich 60 - Planen & Bauen   Beschlussvorlage
Nach oben springen