Vorlage - SGM/2023/168-07
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Beschlussvorschlag:
a)
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
2024 2025
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf 29.273.400 Euro 29.749.900 Euro
der ordentlichen Aufwendungen auf 31.912.600 Euro 32.249.900 Euro
der außerordentlichen Erträge auf 0 Euro 0 Euro
der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 Euro 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen
aus lfd. Verwaltungstätigkeit 28.075.700 Euro 28.521.100 Euro
2.2 der Auszahlungen
aus lfd. Verwaltungstätigkeit 29.043.300 Euro 29.427.500 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.954.800 Euro 120.000 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 6.689.600 Euro 3.439.200 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 3.234.800 Euro 4.647.000 Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 1.422.600 Euro 3.038.300 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 33.265.300 Euro 33.288.100 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 37.155.500 Euro 35.905.000 Euro
b)
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 3.234.800 € und für das Haushaltsjahr 2025 auf 4.647.000 € festgesetzt.
c)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 2.500.000 € festgesetzt.
d)
Der Höchstbetrag, bis zu dem in den Haushaltsjahren 2024 und 2025
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 € festgesetzt.
e)
Es wird eine Samtgemeindeumlage für 2024 in Höhe von 14.546.500 € und für 2025 in Höhe von 15.100.000 € erhoben. Davon wird gemäß § 13 der Hauptsatzung die Hälfte nach der Einwohnerzahl erhoben. Für die andere Hälfte wird folgender Umlagesatz festgesetzt:
2024 41,10 v. H. nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage.
2025 42,66 v. H. nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage.
f)
- Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1
KomHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 100.000 €
übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in
Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste
Lösung ermitteln zu können.
- Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2
NKomVG sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 1.000.000 € übersteigen
und keine Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-
auszahlungen gegeben ist.
- Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er
den Betrag von 2.000.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | JA |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
- 5. Veränderungsliste zum HHA
- Gesamtergebnishaushalt 2. Lesung
- Gesamtfinanzhaushalt 2. Lesung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veraenderungsliste_5_zum_HHA_29-08-2023 (221 KB) | ||||
2 | Gesamtergebnishaushalt_2-HHA (41 KB) | ||||
3 | Gesamtfinanzhaushalt_2-HHA (52 KB) |