Vorlage - SGM/2020/386-06
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Beschlussvorschlag:
a) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 23.571.200 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 24.564.200 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 7.000 €
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 22.719.200 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 22.211.200 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 1.827.100 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 4.698.800 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 4.569.700 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.831.200 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag:
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 26.458.200 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 27.011.800 €
b) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 2.871.700 €
festgesetzt.
c) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 1.610.000 € festgesetzt.
d) Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 €
festgesetzt.
e) Es wird eine Samtgemeindeumlage in Höhe von 11.614.000 € erhoben. Davon wird
gemäß § 13 der Hauptsatzung die Hälfte nach der Einwohnerzahl erhoben. Für die andere Hälfte wird folgender Umlagesatz festgesetzt:
33,64 v. H. nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage.
f)
1. Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1
GemHKVO sind solche, deren Kosten im Einzelfall den Betrag von 100.000 €
übersteigen. Es ist dann ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht
kommenden Möglichkeiten durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung ermitteln zu
können.
2. Auszahlungs- oder Aufwandssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG
sind dann erheblich, wenn sie den Betrag von 1.000.000 € übersteigen und keine
Deckung aus Mehrerträgen/-einzahlungen oder Minderaufwendungen/-auszahlungen
gegeben ist.
3. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr: 1 NKomVG erheblich, wenn er den
Betrag von 2.000.000 € übersteigt.
Sachverhalt:
Der anliegenden Veränderungsliste können die Änderungen des Haushaltsplanes seit der Einbringung entnommen werden.
Folgende Beteiligungsverfahren wurden eingeleitet: |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: | NEIN |
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: | NEIN |
Beteiligung des Seniorenbeirates: | NEIN |
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe anliegende Veränderungsliste.
Anlage/n:
Veränderungsliste
Gesamtergebnishaushalt
Gesamtfinanzhaushalt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Veränderungsliste (248 KB) | ||||
2 | Gesamtergebnishaushalt (20 KB) | ||||
3 | Gesamtfinanzhaushalt (13 KB) |
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